Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: November 2015

A. Allgemeines

§ 1 Geltung – Abwehrklausel – Salvatorische Klausel

  1. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

  2. Für dieses Vertragsverhältnis, als auch für sämtliche Rechtsbeziehungen und alle Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse im Sinne des § 311 Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne das wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

  3. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden, selbst wenn sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, nicht Gegenstand dieses Vertrages, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn wir stimmen der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu; statt dessen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt selbst dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos liefern.

  4. Durch die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen erkennt der Kunde, außer für den Fall abweichender, vorheriger schriftlicher Individualvereinbarung, die Verbindlichkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

  5. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst. Unberührt bleibt der Vorrang individueller Abreden i.S.d. § 305b BGB.

  6. Die Daten unserer Kunden werden, soweit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.

  7. Sollten einzelne Bedingungen, Teile hiervon oder Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so richtet sich der Vertrag insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen verbleibt es bei der Geltung der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

B. Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die vom Kunden abgegebenen Angebote sind ungeachtet ihrer Form bindend.

  2. Unsere Angebote sind stets unverbindlich.

  3. Sofern eine Bestellung durch den Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bei uns annehmen. Eine Annahme kann insbesondere auch mittels Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware erfolgen.

  4. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt ist oder wenn die Ware ausgeliefert ist.

  5. Die Annahme unserer Angebote muss, soweit diese ausnahmsweise verbindlich abgegeben werden, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang beim zukünftigen Vertragspartner erklärt werden.

  6. Lieferungen erfolgen nur innerhalb Deutschlands.

§ 2 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen, Kataloge, Prospekte und sonstige Verkaufsunterlagen etc., behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für sämtliche Bilder, Zeichnungen und sonstige Verkaufsunterlagen, die auf unserer Homepage angezeigt werden.

  2. Unterlagen dieser Art dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung.

  3. Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, außer zu Zwecken der Vertragsdurchführung, ist nicht gestattet und strafbar. Im Falle der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

  4. Soweit ein Angebot nicht innerhalb der Fristen, wie sie unter B. Verkaufs- und Lieferbedingungen, § 1 Ziffer (3.) und (5.) angenommen wird sind überlassene Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise – Zahlung – Zahlungsverzug

  1. Es gelten unsere Listen- bzw. Katalogpreise. Unsere Preise verstehen sich in EURO. Kataloge und Preislisten können bei uns eingesehen werden oder über uns kostenfrei angefordert werden. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab München. Die Kosten für den Versand sind nicht enthalten, ebenso wenig Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Auch etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu. Transport- und sonstige Verpackungen nach der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers mit Ausnahme von Paletten.

  2. Angemessene Preisänderungen infolge Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund veränderter Lohn-, Personal-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, ist der Kunde zur Kündigung berechtigt.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung der Ware fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Davon abweichende Bedingungen, insbesondere Vorauszahlungen, werden von uns im Einzelfall vorbehalten. Skontovereinbarungen werden ggf. im Rahmen des konkreten Vertragsschlusses getroffen. Aus einer Gewährung kann kein Anspruch für weitere Bestellungen hergeleitet werden. Zahlungen haben ausschließlich auf unser Konto zu erfolgen.

  4. Für Bestellungen in unserem Onlineshop wird Vorauskasse vereinbart. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung der Auftragsbestätigung per E-Mail fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Skonti werden bei Bestellungen im Onlineshop nicht gewährt. Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf dem Konto. Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.

  5. Ab dem 31.Tag ab Rechnungsdatum und Lieferung der Ware befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens ab Eintritt des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, soweit dieser konkret nachgewiesen wird.

Pro Mahnung sind wir ab der ersten Mahnung berechtigt, EUR 5,00 Mahngebühr zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden besteht zudem Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

  1. Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet. Eingeräumte Rabatte entfallen, wenn der Kunde Insolvenzantrag stellt oder in Zahlungsverzug gerät.

  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

  3. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

  2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine entsprechende Versicherung nachweist.

  3. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der übrigen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren Miteigentum. Soweit das Eigentum an der Ware dadurch untergeht, dass diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, räumt uns der Kunde bereits jetzt Miteigentum an der Hauptsache zu dem Anteil ein, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der Hauptsache entspricht. Das Miteigentum geht bereits jetzt auf uns über, wobei die Übergabe dadurch ersetzt wird, dass ein Verwahrungsverhältnis vereinbart wird, aufgrund dessen der Kunde die Hauptsache auf seine Kosten für uns verwahrt. Bei Bezahlung der Forderung geht das so eingeräumte Miteigentum auf den Kunden über.

  4. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

  5. Dem Kunden wird gestattet, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall des Zahlungsverzugs, spätestens wenn sich der Kunde in der Krise befindet, d. h. mit der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere bei Zahlungseinstellung, oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Ermächtigung gilt nicht, wenn der Kunde die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung der Ware an uns ausschließt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

  6. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.

  7. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderung, nicht jedoch zur Abtretung an Dritte berechtigt. Diese Ermächtigung ist durch uns widerruflich für den Fall des Zahlungsverzugs, spätestens wenn sich der Kunde in der Krise befindet, d. h. mit der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.

  8. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Forderungen unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung 110 % der gesicherten Forderungen übersteigt.

  9. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sobald die Voraussetzungen des § 323 BGB oder des § 324 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB vorliegen.

  10. Sind wir zur Rücknahme berechtigt, hat uns der Kunde oder ein Bevollmächtigter die Inventarisierung der vorhandenen Vorbehaltsware zu ermöglichen.

  11. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Dritte ist unverzüglich von unseren Rechten zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Vorgehens nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde hierfür, sofern er die bezeichneten Anzeigen schuldhaft unterlassen hat.

§ 5 Lieferverzug und Leistungszeit – Verzug

  1. Unsere Lieferungszeit rechnet sich ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ohne schriftliche Individualvereinbarung sind Lieferfristen und Termine unverbindlich.

  2. Sämtliche Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung.

  3. In jedem Fall setzt der Beginn und die Einhaltung der Lieferzeit die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen, sowie die Übereinstimmung über alle Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluss vorbehalten haben, voraus.

  4. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.

  5. Durch Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Anschläge oder ähnlicher Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen/Maschinen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Verzögerungen bei der Beförderung, behördliche Anordnungen, verlängert sich die Lieferzeit für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, oder berechtigen uns wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, wir haben dem Kunden nicht unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine etwaig bereits erfolgte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstattet. Vorstehendes gilt nur, soweit dies nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt auch dann, soweit die genannten Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.

Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferverzuges eintreten.

  1. Wir können Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.

  2. Im Falle des Überschreitens der Lieferzeit ist der Kunde zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn er erfolglos eine angemessene, mindestens 10 Arbeitstage betragende Frist bestimmt hat, oder die Fristsetzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.

Das Rücktrittsrecht ist – mit Ausnahme besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen – ausgeschlossen, sofern das Leistungshindernis durch von uns nicht zu vertretende Umstände, einschließlich von uns nicht zu vertretender Verzögerung der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung verursacht ist. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Belieferung verschiebt sich entsprechend.

  1. Unsere Haftung nach B. § 8 dieser AGB und unsere Rechte bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit der Leistung) bleiben unberührt.

(9.) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt eine wesentliche, die Vertragsabwicklung gefährdende Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder der Bestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.

(10.) Der Kunde hat die Ware zum vereinbarten Liefer-bzw. Fertigstellungstermin abzunehmen. Kommt er hiermit in Verzug, ist der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig. Wir sind berechtigt, die Ware zu hinterlegen, Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen sowie die Ware öffentlich versteigern zu lassen und den Erlös auf den Kaufpreis anzurechnen.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr geht auf den Käufer über mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder dessen Beauftragten. Wird die Ware auf dessen Verlangen an den Käufer versendet, geht die vorgenannte Gefahr über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person (den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person) übergeben worden ist. Dies gilt nicht für den Fall der Durchführung des Transports durch uns.

  2. Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, unserer pflichtgemäßen Auswahl überlassen. Der Versand erfolgt grundsätzlich ab München; dies ist insofern der Erfüllungsort.

  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

  4. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.

  5. Vorstehende Regelungen gelten auch bei Teillieferungen.

§ 7 Mängelrechte

Für Sach- und Rechtsmängel haften wir wie folgt, wobei in allen Fällen die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) unberührt bleiben):

  1. Für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, fehlerhaften Einbau, nicht fachgerechte Handhabung und Verwendung, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln, sowie von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sowie Witterungs- oder anderer Natureinflüssen beruhen, entfällt jegliche Gewährleistung, soweit diese Umstände nicht ohne Einfluss auf das Entstehen eines Sachmangels waren.

  2. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Unabhängig von dieser gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Wird diese Frist versäumt, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ebenfalls ausgeschlossen. Die betroffenen Teile sind uns auf unser Verlangen zuzusenden.

  3. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht Ausbau- und Einbaukosten, vgl. § 7 (5.)) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährung führt zu einer kürzeren Frist. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes und bei sonstigen Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.

  5. Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob wir als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen, uns zu. Die Nacherfüllung beinhaltet jedoch weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt, wobei dieser berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

  6. Wurde uns durch den Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, oder ist eine Fristbestimmung nach dem Gesetz entbehrlich, oder wird die Nacherfüllung von uns verweigert, oder ist diese fehlgeschlagen, oder ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, oder kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden, ist der Kunde beschränkt auf die Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf den Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadensersatz gem. § 437 Nr. 3 BGB ist in den Grenzen von B. § 8 ausgeschlossen, soweit es nicht auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) beruht.

§ 8 Gesamthaftungsklausel – sonstige Haftung

Diese Bestimmung gilt für alle Fälle unserer Haftung aus jedwedem Rechtsgrund gegenüber unseren Kunden, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.

  1. Eine Haftung unsererseits für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantie betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. In diesen Fällen ist eine Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt. Vorgenannte Haftungsregelungen gelten auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

  2. Haften wir gemäß vorstehender Ziffer (1.) aufgrund leichter Fahrlässigkeit wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, ist der Schadensersatz jedoch auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden und nicht mittelbare Schäden begrenzt.

  3. Diese Regelung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

C. Schlussbestimmungen

§ 1 Anwendbares Recht

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 2 Erfüllungsort – Gerichtsstand

Erfüllungsort (soweit in diesen AGB nicht speziell geregelt) ist unser Geschäftssitz in München.

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird unser Geschäftssitz in München vereinbart.